Unser Platz in der europäischen SFDR.

 

Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) ist eine europäische Verordnung zur Verbesserung der Transparenz am Markt für nachhaltige Anlageprodukte. Sie behandelt schwerpunktmässig Nachhaltigkeitsanforderungen von Finanzmarktteilnehmern und schreibt umfassende Offenlegungspflichten in Bezug auf ESG-Kennzahlen (Umwelt, Soziales, Governance), sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene, vor.

Die Hauptbestimmungen der SFDR, auch als „SFDR Level 1“ bezeichnet, traten am 10. März 2021 in Kraft. Die Europäische Kommission veröffentlichte später die technischen Regulierungsstandards von SFDR Level 2 (Regulatory Technical Standards, RTS) als Ergänzung zu den Massnahmen in Bezug auf Level 1. Die RTS traten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Dieser regulatorische Rahmen prägt die Konzeption unserer Produkte und ihrer ESG- und Nachhaltigkeitsmerkmale sowie die Einbeziehung von ESG- und Nachhaltigkeitskriterien in unseren Anlagerahmen.

Klassifizierungskriterien

Gemäss SFDR müssen Vermögensverwalter das Ausmass der Einbeziehung von Nachhaltigkeit in ihre Anlagestrategien offenlegen. Ausserdem sind sie verpflichtet, ihre Fonds nach drei Kategorien zu klassifizieren, die auf dem Ausmass der Einbeziehung und den verfolgten Zielen beruhen. Diese Kategorien werden wie folgt definiert:

 

art9.png Artikel 9. Das Finanzprodukt verfolgt nachhaltige Anlagen als Ziel.
Art8.png

Artikel 8. Das Finanzprodukt bewirbt unter anderem ökologische oder soziale Eigenschaften oder eine Kombination dieser Eigenschaften. Neben der Bewerbung von ökologischen und/oder sozialen Eigenschaften kann sich das Finanzprodukt auch zu einem prozentualen Mindestanteil nachhaltiger Anlagen verpflichten (als Produkt mit einer Mindestverpflichtung zu einem bestimmten Anteil an nachhaltigen Anlagen gemäss Artikel 8 bezeichnet). 

SFDR-article6.png Artikel 6. Das Finanzprodukt weist weder ein Nachhaltigkeitsziel noch ökologische oder soziale Eigenschaften auf. Es muss jedoch beschreiben, wie es Nachhaltigkeitsrisiken einbezieht.

 

SFDR Artikel:

6

8

8 mit Mindestanteil nachhaltiger Anlagen

9

Berichterstattung über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Ja

Ja

Ja

Ja

Bewirbt ökologische und/oder soziale Eigenschaften

 

Ja

Ja

 

Hat einen Mindestanteil nachhaltiger Anlagen

 

 

Ja (prozentualer Anteil wird vom Vermögensverwalter festgelegt) 

100%*

Hat ein nachhaltiges Anlageziel

 

 

 

Ja

* Ohne Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Die Einordnung unserer Strategien erhalten Sie durch Klick auf die nachstehenden Registerkarten.
 

 

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   Blauer Text bezieht sich auf Fonds mit dem Label „Towards Sustainability“. 

 

Quelle.

LOIM, November 2024. Die Entwicklung der Qualitätsstandards und Labels „Towards Sustainability“ (für nachhaltige Finanzprodukte) wurde von der Central Labelling Agency angeregt. Diese Auszeichnung sollte nicht als Unterstützung des Fondsmanagers, des Fonds oder eines anderen vom Fondsmanager oder seinen verbundenen Unternehmen empfohlenen privaten Fonds oder Pools ausgelegt werden.