Unser Platz in der europäischen SFDR.

 

Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) ist eine europäische Verordnung zur Verbesserung der Transparenz am Markt für nachhaltige Anlageprodukte. Sie behandelt schwerpunktmässig Nachhaltigkeitsanforderungen von Finanzmarktteilnehmern und schreibt umfassende Offenlegungspflichten in Bezug auf ESG-Kennzahlen (Umwelt, Soziales, Governance), sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene, vor. 

Die Hauptbestimmungen der SFDR, auch „SFDR Level 1“ bezeichnet, traten am 10. März 2021 in Kraft. Am 6. April 2002 veröffentlichte die Europäische Kommission die technischen Regulierungsstandards (RTS) von SFDR Level 2 als Ergänzung zu den Massnahmen in Bezug auf Level 1. Diese RTS traten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Unsere zentrale Anlageüberzeugung lautet, dass Nachhaltigkeit Risiko und Rendite massgeblich beeinflusst, da die Wirtschaft zu einer CLIC®-Wirtschaft übergeht. Wir bieten ein breites Spektrum nachhaltiger Strategien, die sich auf Bereiche wie Klima, Natur, Dekarbonisierung und Ernährungssysteme konzentrieren.

Klassifizierungskriterien

Gemäss SFDR müssen Vermögensverwalter das Ausmass der Einbeziehung von Nachhaltigkeit in ihre Anlagestrategien offenlegen. Ausserdem sind sie verpflichtet, ihre Fonds nach drei Kategorien zu klassifizieren, die auf dem Ausmass der Einbeziehung und den verfolgten Zielen beruhen. Diese Kategorien werden wie folgt definiert:

 

art9.png Artikel 9. Das Finanzprodukt verfolgt nachhaltige Anlagen als Ziel.
Art8.png

Artikel 8. Das Finanzprodukt bewirbt unter anderem ökologische oder soziale Eigenschaften oder eine Kombination dieser Eigenschaften. Neben der Bewerbung von ökologischen und/oder sozialen Eigenschaften kann sich das Finanzprodukt auch zu einem prozentualen Mindestanteil nachhaltiger Anlagen verpflichten (als Produkt mit einer Mindestverpflichtung zu einem bestimmten Anteil an nachhaltigen Anlagen gemäss Artikel 8 bezeichnet). 

SFDR-article6.png Artikel 6. Das Finanzprodukt weist weder ein Nachhaltigkeitsziel noch ökologische oder soziale Eigenschaften auf. Es muss jedoch beschreiben, wie es Nachhaltigkeitsrisiken einbezieht.

 

SFDR Artikel:

6

8

8 mit Mindestanteil nachhaltiger Anlagen

9

Berichterstattung über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Ja

Ja

Ja

Ja

Bewirbt ökologische und/oder soziale Eigenschaften

 

Ja

Ja

 

Hat einen Mindestanteil nachhaltiger Anlagen

 

 

Ja (prozentualer Anteil wird vom Vermögensverwalter festgelegt) 

100%*

Hat ein nachhaltiges Anlageziel

 

 

 

Ja

* Ohne Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente